Allgemeine Geschäftsbedingungen der T D M Technische-Dienste-München GmbH

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§ 1   Verbindlichkeit der Bedingungen

(1) Für alle - auch zukünftige - Verkäufe (Lieferungen und Abholungen) an die Firma Technische Dienste München GmbH (im folgenden TDM genannt) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung an uns gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Verkaufs- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners geschäftlich tätig werden, bzw. Waren ankaufen, Bestellungen entgegennehmen, etc..

(2) Soweit in den AGB der TDM – „AGB Einkauf“ oder „AGB Verkauf“ – für spezielle Tätigkeiten gesonderte AGB-Bestimmungen enthalten sind, vgl.    §§ 13; 14; oder 15 der vorliegenden AGB, gehen diese speziellen AGB (vgl. §§ 13; 14; oder 15;) betreffend die spezielle Tätigkeit den allgemeinen AGB der TDM vor. Widersprüche, Vertrags- u.o. Regelungslücken, etc., in Verträgen mit TDM, werden vorrangig durch die ausdrücklich und gesondert ausgehandelten vertraglichen Vereinbarungen ausgelegt, u.o. ergänzt; nachrangig dann in erster Stufe durch die speziellen AGB (vgl. §§ 13; 14; 15 dieser AGB), soweit Vertragsgegenstand auch eine der dort genannten Leistungen ist; nachrangig dann in zweiter Stufe durch die allgemeinen Bestimmungen in den AGB der TDM, und in dritter Stufe durch die gesetzlichen Bestimmungen; jeweils vorausgesetzt, dass Widersprüche, Vertrags- u.o. Regelungslücken, etc. nicht mit Mitteln der jeweils vorrangigen Stufe ausgelegt, u.o. ergänzt werden können.

(3)  Verbraucher i.S.d. vorliegenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln.

§ 2   Angebote und Vertrag

Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere aufgrund kurzfristiger Marktpreisänderungen behalten wir uns jederzeitige Preisänderungen vor. Es können in Angeboten jedoch Fristen für Preise schriftlich vereinbart werden. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsabschluß sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich erforderlicher Verpackung ein. Ein Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe der Verpackung besteht nicht, bzw. bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 3   Beanstandungen und Sistierung

(1)   Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.

(2)  Der Verkäufer von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden von der TDM grundsätzlich vorab telefonisch ausgesprochen und schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Der Versand ist aufgrund der telefonischen Mitteilung spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen. Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, kann die TDM bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

(3)   Bei allen Sorten werden Fremdanhaftungen am Material wie z. B. Müll, Schutt, Papier, Pappe, Kartonagen, Emballagen, Holz, Reifen oder Plastik entsprechend in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden auch die Sortier- und Entsorgungskosten berechnet. In der Abrechnung wird die Menge der Fremdanhaftung bei der angelieferten bzw. abgeholten Materialsorte berücksichtigt, d. h. die Menge verringert sich entsprechend. Soweit das angelieferte Material anderweitige Materialien enthält, welche nicht dem Vereinbarten entsprechen, und/oder mit dem vereinbarten Material vermischt oder unvermischt sind, so hat der Verkäufer die für dieses anderweitige Material entstehenden Mehrkosten für Annahme und/oder Entsorgung gesondert, und dem Material entsprechend zu vergüten. Haften dem angelieferten Material sonstige Stoffe an, wie Schmutz, Erde, Wasser, Schnee, Eis, oder ähnliches, so ist das Gewicht dieser Anhaftungen vom Gewicht des angelieferten Materials im Wege der einvernehmlichen Schätzung abzuziehen. Nach Abzug des so ermittelten Gewichts der anhaftenden Fremdstoffe/Fremdmaterialien, wird das Eigengewicht des angelieferten Materials bzw. Kaufgutes auf der Wiegekarte verbindlich festgehalten. Der Verkäufer/Anlieferer erklärt sich vorliegend ausdrücklich mit dieser Handhabung der Gewichtsbestimmung einverstanden. Kann bei Anlieferung, oder nach dem Abkippen des angelieferten Materials auf einem Hof der TDM eine einvernehmliche Schätzung des Gewichts der Anhaftungen nicht erzielt werden, so kann TDM die Annahme des angelieferten Materials verweigern. In diesem Fall ist der Verkäufer/Anlieferer zum Aufladen und Abtransport des angelieferten Materials auf eigene Kosten verpflichtet.

§ 4   Gewährleistung

(1)   Alle Teile, die infolge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, sind vom Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten, mit allen ggf. entstehenden Nebenkosten zu ersetzen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer diesen Verpflichtungen säumig nachkommt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und entstandene Schäden zu beseitigen.

(2)   Bei Lieferung oder Abholung von Altmaterial ist Voraussetzung, dass die Ware vom Verkäufer auf Explosionsmaterial und Hohlkörper untersucht ist. Für Schäden, die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfang der Verkäufer.

(3)   Jegliches angeliefertes Material muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die weitere Verarbeitung oder Verhüttung schädlich sind. Der Lieferant garantiert, dass die Ware frei ist von Hohlkörpern (z. B. Gasflaschen, Druckbehältern, geschlossene Fässer, Tanks usw.), unkontrollierbaren geschlossenen Gebinden jeglicher Art, Asbest, PCB, CKW’s, FCKW’s, Chemikalien, radioaktiven Anhaftungen und sonstigen umweltgefährdenden Materialien. Alle Sorten müssen frei von Verschmutzungen, Fremdanhaftungen, Fremdkörpern, brandgefährlichem und radioaktivem Material sein. Schrott darf weder allzu viel Rost noch Korrosion aufweisen und muss frei sein von stofffremden Verunreinigungen bzw. Begleitstoffen wie Kupfer, Zinn, Blei, Chrom, Nickel und Molybdän. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

(4)   Fässer, Farbeimer und Tanks können nur nach vorheriger Absprache angenommen werden. Sie müssen gereinigt  sein, deren Inhalte vollkommen entsorgt sein. Tankanlagen müssen entgast sein. Über die umweltgerechte Entsorgung der Inhaltsstoffe muss uns unaufgefordert eine Entsorgungsbescheinigung vorgelegt werden. Der Verkäufer versichert und hat vorab dafür von sich aus und auf eigene Kosten Sorge zu tragen, dass Tanks, Hohlräume, Hohlraumgegenstände, Gasflaschen, oder ähnliches, bzw. Gegenstände, welche – auch nur teilweise – Tanks oder Hohlräume beinhalten oder aufweisen, vor nicht länger als 2 Wochen vor Anlieferung vollständig und ordnungsgemäß gereinigt und entgast wurden, sowie frei von jeder Art von Verunreinigung sind, und deren Inhaltsstoffe vollständig entsorgt wurden. Der Verkäufer muss TDM unaufgefordert eine Tankreinigungsbescheinigung betreffend der Kaufsache vorlegen, welche nicht älter als 2 Wochen sein darf.

(5)   Der Verkäufer hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte kontaminiertem Material. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des Materials verpflichtet. Die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche für hieraus resultierende unmittelbare oder mittelbare Schäden zu Lasten der TDM oder Dritter bleibt vorbehalten. Der Verkäufer hat die TDM im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadenersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.

(6)   Der Verkäufer anerkennt die Allgemeinen Bedingungen Europäische Stahlschrottsortenliste sowie den EAK-Sortenschlüssel für Materialien. Diese liegen gleichfalls in den Geschäftsräumen der TDM aus, und können vom Verkäufer jederzeit bei der TDM eingesehen werden.

(7)   Bei Kfz, die den Autoteile-Verwertungen übergeben werden, muss der Lieferer dafür sorgen, dass die Kfz gesäubert übergeben werden. Insbesondere der Innenraum und Koffer- oder Laderaum muss frei sein von Müll, Holz, Reifen und anderem losen Material. Bei Nichteinhaltung werden die entstehenden Sortier- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellt bzw. die Autoannahme verweigert.

(8)   Ist der Kauf für den Verkäufer und uns ein Handelsgeschäft im Sinne des HGB, so sind wir verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer eingeht.

(9)  Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns auch bei Geschäften, die keine Handelsgeschäfte sind, ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Verkäufer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(10)  Treten wir wegen eines Mangels der Kaufsache vom Vertrag zurück, so hat uns der Verkäufer die Vertragskosten auch dann zu ersetzen, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat.

(11)  Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wenn der Verkäufer nicht eine längere Gewährleistungsfrist gewährt.

Wird TDM wegen eines Mangels einer Sache, die der Verkäufer geliefert hat, als Verkäufer in Anspruch genommen, so gelten die §§ 478, 479 BGB - soweit im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer anwendbar - im Verhältnis zwischen uns und dem Verkäufer entsprechend.

§ 5   Versand

In allen Versandpapieren (z. B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten – inkl. Nennung dessen USt-Ident-Nr. –, Vertrags-Nr., das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden. Ist auf Waggonbegleitzetteln keine Schrottsorte angegeben, gilt unsere Einstufung der Schrottsorte ohne nachfolgenden Reklamationsanspruch.

§ 6   Gewichts- und Mengenermittlung

Maßgebend für die Abrechnung sind allein die Gewichtsanzeige und Wägescheine unserer Waagen in den Betriebsstätten Kirchheim-Heimstetten, München und Otterfing sowie der beim Wareneingang durch Mitarbeiter ermittelte Befund der Ware.

§ 7   Abtretungsausschluss

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Vertrag, insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

§ 8   Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag

(1)  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend; die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten; in Zweifelsfällen gilt der mit uns vereinbarte Liefertermin. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, sind wir umgehend zu benachrichtigen, und unaufgefordert über den Grund der Nichteinhaltung des Liefertermins zu informieren, bzw. auf Verlangen der TDM schriftlich zu informieren. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

(2)  Im Falle des Lieferverzugs ist TDM berechtigt, wahlweise den gesetzlich bestimmten Verzugsschaden, oder einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche, Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten. Dem Verkäufer steht das Recht zu, auf seine Kosten uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 9   Erfüllung und Zahlung

(1)   Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Lieferbasis. Die Gefahr geht mit dem Eintreffen der vereinbarten Lieferbasis über.

(2)  TDM bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis am 20`ten des Folgemonats, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.

(3)   Erfüllungsort für die Zahlung ist München.

(4)   Außerdem sind wir zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die uns aus den vorstehenden Bestimmungen wegen Schadenersatz, Befreiung, Gewährleistung usw. möglicherweise entstehen, berechtigt, und zwar gleichgültig ob diese Ansprüche aus dem laufenden, oder einem früheren Vertragsverhältnis zwischen der TDM und dem Verkäufer herrühren. Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf jede Einwendung gegen eine solche Aufrechnungserklärung.




§ 10   Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager bzw. einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) und des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2)  Soweit der Verkäufer bzw. Geschäftspartner Kaufmann bzw. Gewerbetreibender ist, wird nach unserer Wahl München als Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. TDM ist jedoch berechtigt, den Verkäufer bzw. Geschäftspartner auch an dessen Wohnsitzgericht, bzw. am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.  

§ 11 Datenschutz
?TDM ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Verkäufer, gleich ob diese vom Verkäufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet  werden.

§ 12  Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsbeschränkung

Sonstige Schadenersatzansprüche, sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, Organisationsverschulden, Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit, sowie wegen sonstiger Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die TDM als auch gegen deren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit gesetzlich zulässig, wird im Übrigen die Haftung der TDM für Ansprüche ausgeschlossen, die diese nicht vorsätzlich zu vertreten hat. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen TDM sind der Höhe nach und in ihrer Gesamtheit auf den ursprünglich vereinbarten Vertragswert beschränkt.

§ 13  Transport von Waren, Gütern, Sonstigem des Vertragspartners

(1)   Besorgt TDM ausschließlich, oder im Zusammenhang mit dem übrigen Auftrag/Vertrag, den Transport von Waren, Gütern, Sonstigem des Vertragspartners, so gilt diesbezüglich das nachfolgend Vereinbarte:

(2)   TDM kann zur weiteren Ausführung des Auftrages alternativ oder kumulativ einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen. ??(3)   TDM führt unter Wahrung des Interesses des Absenders, bzw. Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.??(4)   Trinkgelder sind mit der Rechnung von TDM nicht verrechenbar. ??(5)   Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an TDM auszuzahlen. ?
(6)   Der Absender, bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist TDM nicht verpflichtet. ??(7)   Die Leute von TDM sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. ??(8)   Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet TDM nur für sorgfältige Auswahl. ? ?(9)   Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute der TDM hat Letztere nicht zu verantworten. ??(10)  Bei Abholung des Transportgutes, oder Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. ??(11)  Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist TDM berechtigt, das Transportgut, oder Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung. ??(12)  Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders jederzeit zur Verfügung gestellt, und sind zudem im Aushang der Geschäftsräume der TDM jederzeit einsehbar. ??(13)  Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht, innerhalb des OLG-Bezirks München, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ?Auch für Streitigkeiten betreffend den Transport von Waren, Gütern, Sonstigem des Vertragspartners gilt, unter ausdrücklichem Ausschluss jeden anderen Rechts, allein deutsches Recht. ??(14)  Haftungsinformationen der TDM gemäß § 451g HGB, soweit sich TDM, ausschließlich, oder im Zusammenhang mit der sonstigen Vertragserfüllung, alleinig, oder auch, als Frachtführer, u.o. Möbelspediteur betätigt.??(14.a) Der Frachtführer (im folgenden TDM genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze?Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. TDM haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Fracht- u.o. Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung). ??(14.b) Die Haftung von TDM wegen Verlust oder Beschädigung des Transport- u.o. Umzugsgutes ist auf einen Haftungshöchstbetrag von EUR 100,-- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. ?Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von TDM auf den Betrag der Fracht begrenzt. Haftet TDM wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Frachtauftrages, u.o. Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Fracht-, u.o. Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das einfache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.?
(14.c) Hat TDM Schadensersatz u.o. Wertersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Fracht- u.o. Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.

(14.d) TDM ist von der Haftung befreit, Haftungsausschluss, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die TDM auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen TDM nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). ?Besondere Haftungsausschlussgründe im Falle, soweit sich TDM ausschließlich, oder im Zusammenhang mit der sonstigen Vertragserfüllung, alleinig, oder auch, als Frachtführer, u.o. Möbelspediteur betätigt. ?TDM ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:?• Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; ?• ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; ?• Behandeln, Verladen oder Entladen des Fracht-, u.o. Umzugsgutes durch den Absender; ?• Beförderung von nicht von TDM verpacktem Gut in Behältern; ?• Verladen oder Entladen von Fracht-, u.o. Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern TDM den Absender, bzw. Vertragspartner auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen, und der Absender, bzw. Vertragspartner auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; ?• Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen; ?• natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Fracht-, u.o. Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.?• Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der vorliegend unter Spiegelstriche 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. TDM kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn TDM alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen u.o. besondere Weisungen des Absenders, bzw. Vertragspartners beachtet hat. ?
(14.e) Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders, bzw. Vertragspartners, oder des Empfängers gegen TDM wegen Verlust oder Beschädigung des Fracht-, u.o. Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die TDM vorsätzlich oder leichtfertig/grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. ??(14.f) Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Fracht-, u.o. Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute von TDM erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen (Haftung der Leute von TDM). Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig/grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat. ? ?(14.g) Wird der Frachttransport/der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender (Möbel-)Spediteur, bzw. Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie TDM. Der ausführende (Möbel-)Spediteur, bzw. Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die TDM aus dem Frachtvertrag zustehen. TDM und ausführender (Möbel-)Spediteur, bzw. Frachtführer haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden (Möbel-)Spediteurs, bzw. Frachtführers in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute. ??(14.h) TDM weist den Absender bzw. Vertragspartner auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren (Haftungsvereinbarung). ??(14.i) TDM weist den Absender auf die Möglichkeit des gesonderten Abschlusses einer Transportversicherung hin, also auf die Möglichkeit, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern. ??(14.j) (Schadensanzeige) Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender, bzw. Vertragspartner ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder TDM spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen TDM innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger TDM die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung, jedoch nicht per E-Mail erfolgen, welche den erklärenden Willen dauerhaft fixiert. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise zweifelsfrei erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. ??(14.k) Zählt zu dem Fracht-, u.o. Umzugsgut, gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem TDM rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). Darüber hinaus ist vom Absender, bzw. Vertragspartner das in den vorliegenden AGB der TDM diesbezüglich Gesagte uneingeschränkt zu beachten.

§ 14 Soweit TDM für den Auftraggeber/Vertragspartner isoliert, oder im
Zusammenhang mit anderen Vertragsleistungen Abbrucharbeiten/Demontagearbeiten durchführt, gelten betreffend aller, im Zusammenhang mit der Durchführung der Abbrucharbeiten/Demontagearbeiten (nachfolgend „Demontagearbeiten“ genannt) stehenden bzw. entstehenden Ansprüche, gesondert die nachfolgend genannten, hier unter § 14 wiedergegebenen Vereinbarungen.  Im Übrigen gilt abweichend bzw. ergänzend von den gesetzlichen Regelungen das sonst in den AGB der TDM Vereinbarte. Im Rahmen von § 14 dieser AGB, ist „Auftragnehmer“ die TDM. „Auftraggeber“ ist derjenige, der die Demontagearbeiten isoliert, oder im Zusammenhang mit anderen Aufgaben/Arbeiten der TDM in Auftrag gibt.

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als angenommen. Darüber hinaus haben sie auch für zukünftige Verträge und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
(1.a) die Leistungsbeschreibung des Vertrages
(1.b) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abbrucharbeiten (hier: § 14 der vorliegenden AGB) der TDM
(1.c) die Regelungen der übrigen AGB der TDM

(2)   Angebot:
(2.a) Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein, sowie dass alle für die Demontage ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen u.o. zivilrechtlichen Genehmigungen vorliegen.

(2.b) Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können ( z. B. erschütterungs- und Explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden ).

(2.c) Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich, vor Beginn seiner Arbeiten, hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so ist ein neuer Preis, vor der Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung etwaiger Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kann über dessen Höhe keine Einigung erzielt werden, so sind beide Parteien zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in diesem Falle den bisher entstandenen Aufwand nach tatsächlich anfallenden und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags zu erstatten.

(2.d)   Das Angebot gilt freibleibend. Wird eine Bindung vereinbart, so ist diese auf 2 Monate vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe begrenzt.

Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande.

(2.e)  Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Versorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, Erstattung der angefallenen Kosten zu verlangen.

(2.f) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er dem Auftragnehmer einen bezüglich des Demontageauftrages fachlich geeigneten und befähigten Ansprechpartner (nachfolgend Ansprechpartner) zu nennen, welcher auf Seiten des Auftraggebers die Demontagearbeiten Vorort begleitet und beaufsichtigt.

(2.g) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er, im Zweifel durch Hinzuziehung des Ansprechpartners, u.o. fachlich geeigneter Dritter, dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Demontagetermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Demontage gegeben sind. Dass Vorliegen dieser Umstände wird dem Ansprechpartner unter Nennung der konkreten Hindernisse angezeigt. Beseitigt der Auftraggeber die konkret benannten Hindernisse nicht, oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, welche TDM dem Ansprechpartner nennen wird, so ist der Auftraggeber gegenüber TDM verpflichtet die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die TDM nicht zu vertreten hat, eine Demontage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann. Ein derartiger Aufwendungsersatz umfasst Kosten für nutzlos aufgewendete Arbeitszeit, multipliziert mit dem jeweiligen Stundenlohn aller konkret beteiligter Mitarbeiter der TDM, zeitlich gemessen mit Beginn der Anfahrt und zeitlich endend mit Eintreffen der Mitarbeiter der TDM beim Sitz von TDM (nachfolgend Personalkosten genannt). Wird dem Auftraggeber An- und Rückfahrt gesondert in Rechnung gestellt, so ist dieser Betrag von den Personalkosten insoweit abzuziehen, als schon die Personalkosten die Arbeitszeit für An- und Rückfahrt beinhalten. Die angesetzten Personalkosten für An- und Rückfahrt dürfen nicht höher als der Betrag der gesondert in Rechnung gestellten Kosten für An- und Rückfahrt sein.  

(2.h) Für die Demontage werden normale Abbau-, Ausbau-, Abbruchverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt.

(3) Eigentumsübergang/Verwertung
(3.a) Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über.

(3.b) Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objektes oder die Verwertung des gesamten Objekts zugrunde.

Der Auftraggeber ist nach der ersten gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigung, mangels einer solchen nach der Aufforderung zur Abgabe des Angebots nicht berechtigt, verwertbare Teile aus dem Abbruchobjekt zu entfernen und dies zuzulassen.

(3.c) Werden nach der ersten gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigung bzw. nach der Aufforderung zur Abgabe des Angebots verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung in Geld zu verlangen oder, falls eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, vom Angebot oder Auftrag zurückzutreten.

(4) Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung
(4.a) Der Auftrag wird unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft durchgeführt.

(4.b) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils die für die Baustellenleitung verantwortliche Person benennen.

Die gesamte technische Abwicklung erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. An Anweisungen des Auftraggebers, die sich auf die Abbruch-Technik beziehen, ist der Auftragnehmer nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

(4.c) Über den Rahmen der im Angebot erwähnten Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum entstehen, nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs von Schäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, falls der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen von TDM. In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden, soweit sie von der Deckung der im Angebot erwähnten Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers umfasst sind.

(4.d) Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bereit, mit seinem Versicherer über eine Übernahme zusätzlicher Risiken und/oder über eine höhere Deckungssumme zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das erhöhte Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.

(5) Termine und Ausführungsfristen
(5.a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.

(5.b) Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die der Auftraggeber oder Dritte zu vertreten haben, sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden und schriftlich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern. Beide Parteien sind berechtigt, bei einer erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5.c) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Feuer, Verkehrssperren, Transportstörungen und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände gleich, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

(5.d) Schlechtwettertage, die die Sicherheit der Arbeiten beeinträchtigen, berechtigen auch ohne Anerkennung durch das Arbeitsamt zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.

(5.e) Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat.

Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadensersatzanspruch ist auf 10% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

(6) Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung
(6.a) Nach angezeigter Fertigstellung werden die Abbrucharbeiten seitens des Auftraggebers innerhalb von 10 Tagen abgenommen. Die Abnahme kann auch formfrei oder stillschweigend erfolgen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.

(6.b) Für Ausführungsfehler und Resterfüllungsansprüche haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese, soweit sie erkennbar sind, bei Abnahme, soweit sie nicht erkennbar sind, innerhalb von 6 Monaten seit der Abnahme beim Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden.

Berechtigte und fristgemäß geltend gemachte Beanstandungen werden entweder durch den Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten oder auf seine Veranlassung durch Dritte beseitigt.

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche aufgrund der Besonderheit des Abbruchvertrages ausgeschlossen. Deshalb entfallen Zahlungen bzw. Einbehalte von Sicherheitsbeträgen für Gewährleistung.

(6.c) Für am Eigentum des Auftraggebers entstandene Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese, soweit sie erkennbar sind, bei Abnahme, soweit sie nicht erkennbar sind, innerhalb von 6 Monaten seit der Abnahme beim Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden, jeweils begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.

(6.d) Der Abschluss einer Bauwesenversicherung für die Abbruchleistung entfällt, da keine Neuteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten zu belasten.

(7) Zahlung
(7.a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Abbrucharbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen.

Die Abschlagzahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderungen zu begleichen.

Die Schlusszahlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig.

(7.b) Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.

(7.c) Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich TDM vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(7.d) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, oder durch TDM ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Bei Bauleistungen ist TDM berechtigt, den von dem Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft - befristet auf die Gewährleistungszeit - abzulösen.

(7.e) Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte:

- die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,

- noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,

- geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungs-Hypothek,

- nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder

- Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(8) Ausschluss weitergehender Ansprüche
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbe-sondere Schadensersatz-Ansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zwingend.

(9) Schlussbestimmungen
Es gilt das unter § 16 dieser AGB der TDM Gesagte.

§ 15   Gesonderte AGB betreffend die Durchführung von „Montagearbeiten“
Soweit TDM für den Auftraggeber/Vertragspartner isoliert, oder im
Zusammenhang mit anderen Vertragsleistungen Montagearbeiten durchführt, gelten betreffend aller, im Zusammenhang mit der Durchführung der Montagearbeiten (nachfolgend „Montagearbeiten“ genannt) stehenden bzw. entstehenden Ansprüche, gesondert die nachfolgend genannten, hier unter  § 15 wiedergegebenen Vereinbarungen.  Im Übrigen gilt abweichend bzw. ergänzend von den gesetzlichen Regelungen das sonst in den AGB der TDM Vereinbarte. Im Rahmen von § 15 dieser AGB, ist „Auftragnehmer“ die TDM. „Auftraggeber“ ist derjenige, der die Montagearbeiten isoliert, oder im Zusammenhang mit anderen Aufgaben/Arbeiten der TDM in Auftrag gibt.

(1) Wird TDM gesondert, oder im Zusammenhang mit anderen Vertragsleistungen (auch) ein Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen, sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Die VOB ist im Buchhandel erhältlich; sie kann im Übrigen in den Geschäftsräumen der TDM jederzeit eingesehen werden.
Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie den Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch TDM.

(2) Vertragsschluss
(2.a)Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). TDM nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).

(2.b) Bestätigt TDM den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er TDM schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von 7 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt.

(2.c) Erteilt ein Verbraucher den Auftrag auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Auftragserteilung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(2.d) Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.

(2.e) TDM bedient sich zur Erfüllung ihrer Leistungen ggf. eines Drittanbieters/ Herstellerwerkes. Der Auftraggeber wurde von TDM auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen, und erklärt sich damit einverstanden. Bedient sich TDM zur Erfüllung ihrer Leistungen eines Drittanbieters/Herstellerwerkes, so ist die endgültige Auftragsbestätigung vom Bestand der entsprechenden Auftragsbestätigung des Drittanbieters/Herstellerwerkes abhängig. Der Auftraggeber erklärt sich in diesem Fall auch damit einverstanden, dass die Forderung gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag an den jeweiligen Drittanbieter, bzw. das jeweilige Herstellerwerk abgetreten wird.

(3) Preise
(3.a) Die vereinbarten Preise/Gesamtpreise gelten für die jeweils gesondert angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.

(3.b) Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.

(3.c) Sind seit Vertragsabschluß mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist TDM zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Auftraggeber hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

(4) Lieferung und Lieferzeit
(4.a) Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort, im Allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baustelle.

(4.b) Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragerteilung erfolgen kann.

(4.c) Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von TDM schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller bzw. Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen bei TDM rechtzeitig eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Lieferwerk vorliegen.

(4.d) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber 3 Wochen - zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit TDM eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

(4.e) Soweit von TDM nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl Auftraggeber als auch TDM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten Umstände sind insbesondere Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen.

(4.f) Bei Waren, die TDM nicht selbst herstellt ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von TDM nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

(5) Gefahrtragung
(5.a) Ist der Auftraggeber Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über.

(5.b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(5.c) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen.
 
(6) Mängelrüge
(6.a) Ist der Auftraggeber Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(6.b) Verbraucher müssen TDM innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei TDM. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist von TDM. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

(6.c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren.

(7) Gewährleistung
(7.a) TDM hat mit dem Auftraggeber keine Beschaffenheit betreffend der Montage, bzw. Montagesache vereinbart, es sei denn, dass TDM ausdrücklich und schriftlich mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Montage, bzw. Montagesache getroffen hat.

(7.b) Mängel der Ware werden durch TDM zunächst nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei TDM für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen ist. TDM kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(7.c) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist TDM auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen einzuräumen.

(7.d) Nur wenn TDM seinen unter (7.a) und (7.b) übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(7.e) Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk beträgt zwei Jahre ab Abnahme der gesamten Leistung.

(8) Haftung
(8.a) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von TDM.

(8.b) In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden; dabei ist die Haftung von TDM betragsmäßig insgesamt begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.

(8.c) Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat TDM nicht einzustehen.

(9) Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis von TDM vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren/Montagesachen vom Vertrag zurück, so ist TDM berechtigt eine Abstandsentschädigung in Höhe von mindestens 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass der TDM durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.

(10) Zahlung
(10.a) Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie bei TDM eingegangen sind; Überweisungen nach Eingang der Gutschrift. Restzahlungen des Auftraggebers können nur an das jeweilige Herstellerwerk erfolgen.

(10.b) Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen ausdrücklich schriftlich festgehalten werden.

(10.c) Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich TDM vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(10.d) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch TDM schriftlich anerkannt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Bei Bauleistungen ist TDM berechtigt, den von dem Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft - befristet auf die Gewährleistungszeit - abzulösen.

(11) Nebenabreden
(11.a) Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst "Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung" abweichende zwischen Mitarbeitern von TDM und dem Auftraggeber getroffene Abmachungen sind für TDM nur dann verbindlich, wenn diese von TDM schriftlich bestätigt worden sind.

(11.b) Treffen Mitarbeiter mit dem Auftraggeber dahingehend Abmachungen, dass der Auftraggeber für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch TDM nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber TDM bleiben unberührt.

(12) Eigentumsvorbehalt
(12.a) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich TDM das Eigentum an der Ware bzw. der Montagesache bis zur vollständigen Zahlung des Kauf- u.o. Montagepreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich TDM das Eigentum der Ware bzw. der Montagesache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(12.b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung von TDM unberührt.

(12.c) Der Kunde ist verpflichtet, der TDM den Zugriff auf die Ware bzw. Montagesache, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- u.o. Firmensitzwechsel hat der Kunde der TDM unverzüglich anzuzeigen.

(12.d) Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne schriftliche Zustimmung von TDM nicht an andere herausgeben.

(13) Montagebedingungen
Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen:

(13.a) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er dem Auftragnehmer einen bezüglich des Montageauftrages fachlich geeigneten und befähigten Ansprechpartner (nachfolgend Ansprechpartner) zu nennen, welcher auf Seiten des Auftraggebers die Montagearbeiten Vorort begleitet und beaufsichtigt.

(13.b) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er, im Zweifel durch Hinzuziehung des Ansprechpartners, u.o. fachlich geeigneter Dritter, dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Dass Vorliegen dieser Umstände wird dem Ansprechpartner unter Nennung der konkreten Hindernisse angezeigt. Beseitigt der Auftraggeber die konkret benannten Hindernisse nicht, oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, welche TDM dem Ansprechpartner nennen wird, so ist der Auftraggeber gegenüber TDM verpflichtet die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die TDM nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann. Ein derartiger Aufwendungsersatz umfasst Kosten für nutzlos aufgewendete Arbeitszeit, multipliziert mit dem jeweiligen Stundenlohn aller konkret beteiligter Mitarbeiter der TDM, zeitlich gemessen mit Beginn der Anfahrt und zeitlich endend mit Eintreffen der Mitarbeiter der TDM beim Sitz von TDM (nachfolgend Personalkosten genannt). Wird dem Auftraggeber An- und Rückfahrt gesondert in Rechnung gestellt, so ist dieser Betrag von den Personalkosten insoweit abzuziehen, als schon die Personalkosten die Arbeitszeit für An- und Rückfahrt beinhalten. Die angesetzten Personalkosten für An- und Rückfahrt dürfen nicht höher als der Betrag der gesondert in Rechnung gestellten Kosten für An- und Rückfahrt sein.  

(13.c) Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind jedoch Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten.

(13.d) Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers, von TDM, oder der von TDM beauftragten Montagefirma in Regie gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch TDM, oder durch die beauftragte Montagefirma mit ausgeführt werden. Im letztgenannten Fall besteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.

(13.e) TDM ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware bzw. Montagesache auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10 % abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Die Monteure, sowie sonstige Mitarbeiter der TDM sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung/Restzahlung nur ermächtigt, wenn sie eine Inkassovollmacht der TDM vorlegen.

(13.f) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat TDM nur einzustehen, wenn diese auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) der Monteure beruhen. Dabei ist die Haftung von TDM betragsmäßig insgesamt begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes. Die Haftung von TDM u.o. ihrer Mitarbeiter für Mangelfolgeschäden gleich welcher Art und Höhe ist ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache wurde vorsätzlich, oder grob fahrlässig herbeigeführt.

(13.g) Wird bei Nachbesserung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist TDM berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne das der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

(13.h) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz der TDM, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 16   Schlussbestimmungen

(1)   Andere AGB, u.o. Liefer- u.o. Zahlungsbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren vorstehenden Bedingungen rechtlich und wirtschaftlich übereinstimmen, wobei in Zweifelsfällen unsere Bedingungen hinsichtlich des Wortlauts und der Auslegung allein maßgeblich sind.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz von TDM.

(3)   Nebenabreden bestehen keine, es sei denn sie werden von TDM ausdrücklich schriftlich bestätigt. Ergänzende oder von dem Vertrag mit TDM abweichende, u.o. zwischen Mitarbeitern von TDM und dem Auftraggeber getroffene Abmachungen sind für TDM nur dann verbindlich, wenn diese von TDM ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

(4)  Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit ihrer Anerkennung.

(5)  Sollte eine Regelung in diesen AGB, u.o. Einkaufs- und Lieferbestimmungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

(6)  Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von TDM. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(7)  Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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